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   LAG Hamburg, 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12   

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LAG Hamburg, 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 (https://dejure.org/2012,62007)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 (https://dejure.org/2012,62007)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 (https://dejure.org/2012,62007)
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Wird zitiert von ... (8)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - keine tarifvertragliche

    Denn der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Dass die Tarifvertragsparteien beide Regelungen als zwei unterschiedliche Themenbereiche angesehen haben, ergibt sich auch daraus, dass § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West Vorschriften zur "Nachtarbeit" enthält, diese aber keinen Hinweis auf die Pausenregelung beinhalten (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Eine Beibehaltung der Pausenregelung für Mitarbeiter im Fahrdienst als (weitergehender) stillschweigender Nachtarbeitszuschlag stünde dem entgegen (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Dass die Tarifvertragsparteien hiermit einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen schaffen wollten, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12

    Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche

    (1) Der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit (vgl. LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 - LAG Berlin-Brandenburg 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).

    Dass die Tarifvertragsparteien beide Regelungen als zwei unterschiedliche Themenbereiche angesehen haben, ergibt sich auch daraus, dass § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West Vorschriften zur "Nachtarbeit" enthält, diese aber keinen Hinweis auf die Pausenregelung beinhalten (vgl. LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Eine Beibehaltung der Pausenregelung für Mitarbeiter im Fahrdienst als (weitergehender) stillschweigender Nachtarbeitszuschlag stünde dem entgegen (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Dass die Tarifvertragsparteien hiermit einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen schaffen wollten, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -).

  • ArbG Trier, 21.06.2016 - 3 Ca 1527/15

    Absenkung eines Nachtzuschlags

    "Angemessen" i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25% (BAG 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 19; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 21, 23 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 17.09.2009 - 26 Sa 809/09 - Rn. 33; 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12 - Rn. 119; LAG Hamburg 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12; 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 - Rn. 76; LAG Düsseldorf 19.11.2014 - 7 Sa 645/14 - Rn. 78; LAG München 29.01.2015 - 4 Sa 557/14 - Rn. 27; 26.06.2015 - 7 Sa 839/14; LAG Thüringen 07.11.2013 - 4 Sa 254/13 - Rn. 35).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 Sa 1784/12

    Anspruch auf gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag - keine tarifliche

    Dieser Tarifvertrag enthält keine tarifliche Ausgleichsregelung für die von den Mitarbeitern im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG (ebenso Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 und 25 Sa 1010/12 - und des LAG Hamburg vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    So enthält § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West zwar Vorschriften über "Nachtarbeit" und insbesondere in Ziffer 3.9.1 auch einen Zuschlag von 15 % für stationär beschäftigte Arbeitnehmer, jedoch keinen Hinweis auf die Pausenregelung für das Fahrpersonal (so auch Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 und 25 Sa 1010/12 sowie Urteil des LAG Hamburg vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Wäre dies der Fall gewesen, wäre die bisherige tarifliche Pausenregelung für die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 trotz nunmehr bestehender ausdrücklicher Zuschlagsregelung nicht unverändert aufrecht erhalten worden (vgl. Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 - und - 25 Sa 1010/12 - sowie des LAG Hamburg vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2013 - 6 Sa 1490/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - Stewardess - keine

    Damit sollten ersichtlich nur die unterschiedlichen Rahmenbedingungen zur Erzielung von Umsätzen im Tagservice und im Nachtreiseverkehr ausgeglichen werden (LAG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 - zu II 3 c cc (1) der Gründe).
  • LAG München, 23.05.2013 - 4 Sa 893/12

    Ausgleich für Nachtarbeit

    Allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst ausführt, eine stillschweigende Ausgleichsregelung in diesem Sinn näher nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte hierfür ergeben (so etwa BAG, U. v. 12.12.2012, 10 AZR 192/11, Juris - Rz. 14, m. w. N. - BAG, U. v. 18.05.2011, 10 AZR 369/10, aaO - Rz. 18 aE - BAG, U. v. 26.04.2005, 1 ABR 1/04, AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - Rz. 33 aE -, jew. m. w. N.; hierzu in Parallelfällen - betreffend offensichtlich ebenfalls "Schlafwagenschaffner" der Beklagten - ebenso LAG Hamburg, U. v. 10.10.2012, H 6 Sa 35/12, Juris - Rz. 123 -;: LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 11.01.2013, 6 Sa 1490/12 u. a., Juris - Rzn. 23 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 18 Sa 1021/12, Juris - Rzn. 96 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 25 Sa 950/12 u. a., Juris - Rzn. 115 f -).
  • LAG Hamburg, 20.11.2012 - 1 Sa 33/12

    Servicemitarbeiter im Fahrdienst - Ausgleich für geleistete Nachtarbeit nach § 6

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der gründlich und überzeugend begründeten Entscheidung des Kammer H 6 des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2012 (H 6 Sa 35/12) an, deren Überlegungen im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben werden.
  • LAG München, 23.05.2013 - 4 Sa 894/12

    Vergütung von Nachtarbeit eines Zugbegleiters in Nachtreise- und Autozügen der

    Allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst ausführt, eine stillschweigende Ausgleichsregelung in diesem Sinn näher nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte hierfür ergeben (so etwa BAG, U. v. 12.12.2012, 10 AZR 192/11, Juris - Rz. 14, m. w. N. - BAG, U. v. 18.05.2011, 10 AZR 369/10, aaO - Rz. 18 aE - BAG, U. v. 26.04.2005, 1 ABR 1/04, AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - Rz. 33 aE -, jew. m. w. N.; hierzu in Parallelfällen - betreffend offensichtlich ebenfalls "Schlafwagenschaffner" der Beklagten - ebenso LAG Hamburg, U. v. 10.10.2012, H 6 Sa 35/12, Juris - Rz. 123 -;: LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 11.01.2013, 6 Sa 1490/12 u. a., Juris - Rzn. 23 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 18 Sa 1021/12, Juris - Rzn. 96 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 25 Sa 950/12 u. a., Juris - Rzn. 115 f -).
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